unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – arxes – engineering GmbH

§1 Vertragsgegenstand

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Herstellung und Lieferung von Produkten gemäß den individuellen Spezifikationen des Auftraggebers. Sonderanfertigungen werden ausschließlich nach schriftlicher Freigabe gefertigt.

§2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung zustande.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Sonderanfertigungen ist eine Anzahlung von 30 % des Gesamtbetrags bei Auftragserteilung zu leisten, wenn nicht anders vereinbart.

§4 Lieferzeit und Verzug

Lieferfristen beginnen mit vollständiger Klärung aller technischen Details und Eingang der Anzahlung. Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Höhere Gewalt entbindet die Auftragnehmerin von der Lieferpflicht.

§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle zur Ausführung erforderlichen Informationen, Zeichnungen und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung.

§6 Technische Änderungen, Produktalternativen und Bauteilverfügbarkeit

1. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, während der Projektlaufzeit technische Verbesserungen oder Weiterentwicklungen an Produkten vorzunehmen, sofern dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität, Qualität oder Kompatibilität entstehen.

2. Sollte ein im Angebot oder in der technischen Spezifikation vorgesehenes Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach vorheriger Information des Auftraggebers gleichwertige oder höherwertige Alternativen zu verwenden, sofern diese die vereinbarten Anforderungen erfüllen.

3. Führt eine Änderung oder ein Austausch zu relevanten Abweichungen in Funktion, Design oder Preis, so ist vor Umsetzung die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

4. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, etwaige technische Änderungen nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Anfrage bereitzustellen.

§7 Abnahme

Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sonderanfertigungen gilt die Abnahme als erfolgt, wenn keine Beanstandung innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung eingeht.

§8 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Bei berechtigten Mängeln erfolgt Nacherfüllung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht gesetzlich zwingend vorgesehen.

§9 Haftung

Die Auftragnehmerin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen.

§10 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin.

§11 Exklusivität und Wettbewerbsabgrenzung

1. Die im Rahmen des Vertrages hergestellten Produkte gelten als Sonderanfertigungen gemäß den Anforderungen des Auftraggebers, alle damit verbundenen

 
2. Technischen/technologischen Entwicklung und Forschungsergebnisse am Produkt, einschließlich Erfindungen, Patente o.ä., bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das entwickelte Produkt oder identische oder im Wesentlichen vergleichbare Produkte nicht an direkte Mitwettbewerber des Aufnehmers zu liefern oder diesen zugänglich zu machen.

4. Als Mitwettbewerber gelten Unternehmen, die in direkter Konkurrenz zum Aufnehmer stehen und vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen am Markt anbieten. Eine Liste solcher Unternehmen kann vom Auftragnehmer vorgelegt oder vor Vertragsbeginn übergeben und bei Bedarf aktualisiert werden.

5. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Fertigstellung der Sonderanfertigung und umfasst sowohl direkte als auch indirekte Lieferwege.

6. Eine Weitergabe technischer Zeichnungen, SW-Entwicklungen, Fertigungsdaten oder sonstiger vertraulicher Informationen an Dritte ist ausgeschlossen, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorliegt.

§12 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

§13 Kündidung

Bei Kündigung durch den Auftraggeber vor Produktionsbeginn wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 10 % des Auftragswertes fällig. Nach Produktionsbeginn ist der volle Auftragswert zu zahlen.

§14 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin. Mit der Veröffentlichung der AGB gelten diese bei Beauftragung als angenommen.

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